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Bildungspaket

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Bei dem Bildungs- und Teilhabepaket handelt es sich um ein Leistungsangebot speziell zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien. Dadurch soll die Möglichkeit einer verbesserten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinschaft und ein verbesserter Zugang zu Bildung ermöglicht werden.

Wer kann Leistungen erhalten?
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche von 0 bis einschließlich 24 Jahre, für die Wohngeld und Kinderzuschlag gezahlt wird bzw. die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Welche Leistungen sind vom Bildungs- und Teilhabepaket umfasst?

- mehrtägige Fahrten und eintägigen Ausflüge der Schule oder Kindertageseinrichtung

Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung haben, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Was kann übernommen werden?
Übernommen werden können die anfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge und mehrtägigen (Klassen-)Fahrten bis zu einer Maximalgrenze von 600,00 € für Inlands- und 900,00 € für Auslandsfahrten, die im Bewilligungszeitraum stattfinden. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausfluges / der mehrtägigen (Klassen-)Fahrt  und Reisekostenrücktrittsversicherungen werden nicht übernommen.

Wie wird die Leistung beantragt, welche Unterlagen benötige ich?
Für jedes Kind ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Elternbrief der Schule/Kita, sowie Abtretungserklärung (erhalten Sie u. a. im Jobcenter
bzw. beim Amt für Soziales und Prävention)

Die Leistung wird als Direktzahlung an die Einrichtung, die den Ausflug bzw. die mehrtägige (Klassen)Fahrt durchführt, erbracht (Schule / Kindertageseinrichtung). Die Abwicklung erfolgt über die Teilhabecard (siehe unten).

Hier die Anträge und Anlagen zum Downloaden des Amtes für Soziales und Prävention:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Anlage Tagesausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Hier die Vordrucke und Anlagen zum Downloaden des Jobcenters:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Anlage Tagesausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

- Schulbedarf

Wer bekommt diese Leistungen?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung haben, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Was kann übernommen werden?
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 01.08. bzw. Schuljahresbeginn 102 Euro und zum 01.02. bzw. Schulhalbjahresbeginn 54 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (bspw. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Wie wird die Leistung beantragt, welche Unterlagen benötige ich?
Für Kinder und Jugendliche für die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gezahlt werden, ist kein gesonderter Antrag notwendig.

In allen anderen Fällen ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag zu stellen.

Sofern das Kind erstmals die Schule besucht oder nicht mehr schulpflichtig ist, ist eine Schulbescheinigung vorzulegen.

Die Leistung wird als Direktzahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht.

Den Antrag des Amtes für Soziales und Prävention können Sie hier downloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Den Antrag des Jobcenters können Sie hier downloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

- Schülerbeförderung

Wer bekommt diese Leistungen?
Schülerinnen und Schüler,
- die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, jünger als 25 Jahre sind
und
- für die die nächstgelegene Schule mehr als 3 km bzw. bei Grundschülern mehr als 2 km
  von der Wohnung entfernt ist.

Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung haben, sind von der Leistung ausgeschlossen.

In der Regel wird diese Leistung erst bei Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II berücksichtigt werden können, da die schulrechtlichen Bestimmungen der Länder (in Hessen das Hessische Schulgesetz) eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der Sekundarstufe I vorsehen. Nähere Auskünfte zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz erhalten Sie beim Schulamt, Tel.: 06151/13 37 11, der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Was kann übernommen werden?
Kosten in tatsächlicher Höhe, wenn für den Weg zur Schule kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Die Aufwendungen für die Schülerbeförderung ist nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden (ggf. auch nur anteilig) und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Wie wird die Leistung beantragt?
Für jedes Kind, ausser Kinder im Leistungsbezug SGB II, ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Leistung wird als Direktzahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht.

Den Antrag des Amtes für Soziales und Prävention können Sie hier downloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Den Vordruck des Jobcenters können Sie hier dowloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

- angemessene Lernförderung

Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung haben, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Welche Leistung wird erbracht?
Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von Schulen organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das ausreichende Lernziel gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung (bspw. Übertritt auf ein Gymnasium) oder Hausaufgabenhilfe kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.

Was kann übernommen werden?
Übernommen werden können die angemessenen Kosten für angemessene Lernförderung. Angemessen ist Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieterstrukturen zurückgreift. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich ferner nach der konkret benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen.

Wie wird die Leistung beantragt, welche Unterlagen benötige ich?
Für jedes Kind ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Mit dem Antragsformular erhalten Sie einen weiteren Vordruck, in dem Sie sich von der Schule die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern bestätigen lassen. Sofern Sie eine Privatperson (z. B. einen älteren Studenten) beauftragen möchten, muss dieser zudem seine Geeignetheit nachweisen. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie im Jobcenter bzw. beim Amt für Soziales und Prävention.

Die Leistung wird als Direktzahlung an den Leistungsanbieter erbracht und über die Teilhabecard abgewickelt (siehe unten).

Der Umfang der Leistungen beschränkt sich regelmäßig auf zwei Stunden pro Fach pro Woche. Mehr als zwei Fächer werden grundsätzlich nicht gefördert.


Die Anträge des Amtes für Soziales und Prävention können Sie hier downloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Lernförderung - Bestätigung der Schule
Lernförderung - Persönliche Versicherung

Die Vordrucke des Jobcenters können Sie hier downloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
Lernförderung - Bestätigung der Schule
Lernförderung - Persönliche Versicherung

- gemeinschaftliches Mittagessen in Schule und Kita

Wer bekommt diese Leistungen?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- und berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung haben, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Was kann übernommen werden?
Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kinder und Jugendlichen berücksichtigt. Das Mittagessen in der Schule oder der Kindertageseinrichtung ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause. Daher werden mit dieser Leistung die Mehrkosten ausgeglichen.

Erbracht wird ein Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Verpflegung, die an einem Kiosk verkauft wird (bspw. belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst.

Wie wird die Leistung beantragt, welche Unterlagen benötige ich?
Für jedes Kind, außer im Leistungsbezug SGB II,  ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Um Zahlungen leisten zu können, benötigen wir eine verbindliche Anmeldebescheinigung des Essensanbieters aus der alle zahlungsrelevanten Daten hervorgehen.

Die Leistung wird als Direktzahlung an den Essensanbieter erbracht. Die Abwicklung erfolgt über die Teilhabecard (siehe unten).

Den Antrag des Amtes für Soziales und Prävention können Sie hier downloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Den Vordruck des Jobcenters können Sie hier downloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

Wer bekommt diese Leistung? Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind. Der Besuch einer Schule oder Kindertageseinrichtung ist nicht leistungsrelevant. Welche Leistung wird erbracht? Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 15 Euro monatlich erbracht. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für: Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (bspw. Sportverein), Unterricht in künstlerischen Fächern (bspw. Musikunterricht), angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (bspw. bei Teilnahme an Führung in Museum), die Teilnahme an Freizeiten (bspw. Pfadfinder, Konfirmandenfreizeit, Ferienfreizeit). Der monatlich zustehende Betrag verfällt nicht mit Ablauf des Anspruchsmonats, sprich dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, im Bewilligungszeitraum Monat für Monat ein Guthaben anzusammeln. Maximal können Sie dieses Guthaben über einen Zeitraum von 12 Monaten (= 180 €) ansparen. Die Leistung kann in einer Summe eingesetzt werden. Die Leistung wird als Direktzahlung an die Anbieter erbracht. Die Abwicklung erfolgt über die Teilhabecard (siehe unten). Wie wird die Leistung beantragt, welche Unterlagen benötige ich? Für jedes Kind, außer im Leistungsbezug SGB II,  ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Übrigens:

  • Unterrichtsentgelt für die Teilnahme am Musikunterricht an der Akademie für Tonkunst wird für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erlassen, sofern der Leistungsbezug nachgewiesen wird.
  • Bezieher von Wohngeld erhalten eine Ermäßigung von 25%, sofern der Leistungsbezug nachgewiesen wird.
  • Kursentgelte für die Teilnahme an Kursen der Volkshochschule Darmstadt reduzieren sich für Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII um 50%, sofern der Leistungsbezug nachgewiesen wird.


Den Antrag des Amtes für Soziales und Prävention können Sie hier downloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Den Vordruck des Jobcenters können Sie hier downloaden:
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Wie wird die Leistung beantragt?

Für jedes Kind ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Erhalten Sie bzw. Ihr Kind Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem SGB XII bzw. Asylbewerberleistungsgesetz, wenden Sie sich bitte an das

Amt für Soziales und Prävention
Zimmer 1.48 / Frau Bauer / Frau Hammann
Zimmer 1.50 / Herr Jaeger
Zimmer 1.51 / N. N.

Frankfurter Str. 71
64293 Darmstadt
Tel.: 06151/13 24 88, 13 25 06, 13 34 10 und 13 32 67
Fax: 06151/13 38 13
E-Mail: sabine.bauer@1sp4mdarmstadt.abde oder jens.jaeger@1sp4mdarmstadt.abde oder ramona.hammann@1sp4mdarmstadt.abde

Vorsprachen nach telefonischer Terminvereinbarung.

Erhalten Sie bzw. Ihr Kind Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), wenden Sie sich bitte an das

Jobcenter Darmstadt
Hilpertstr. 24
64295 Darmstadt
Tel: 06151/42 85 4-0
Fax: 06151/42 85 4-5 55
E-Mail: Jobcenter-darmstadt.but@1sp4mjobcenter-ge.abde

Vorsprachen nach telefonischer Terminvereinbarung.

Teilhabecard - Buchen auf dem Bildungskonto

Zum 1. Juli 2013 hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt die sogenannte "Teilhabecard" eingeführt.

Was ist die Teilhabecard?

Diese Karte hat zwei Funktionen:

  1. Vorlegekarte (Einführung zum 01.07.2013):
    Anspruchsberechtigte sind alle Leistungsempfänger/innen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG, sowohl Kinder, als auch Erwachsene. Es werden Vergünstigungen im soziokulturellen Bereich geboten. Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht notwendig.

    Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.
     
  2. Bildungskonto (Einführung zum 01.08.2013/01.01.2014)
    Parallel zur Vorzeigekarte können anspruchsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Karte zukünftig auch zur Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe nutzen.
    Ab dem 01.08.2013 werden die Leistungen "mehrtägige Fahrten und eintägige Ausflüge", "angemessene Lernförderung" und die "soziale und kulturelle Teilhabe" über das Bildungskonto/Teilhabecard abgewickelt. Ab voraussichtlich 01.01.2014 wird auch das "gemeinschaftliche Mittagessen" über das Bildungskonto gebucht werden.

Wie funktioniert das Bildungskonto?

Zunächst muss - wie bisher auch - durch die Eltern ein Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe beim zuständigen Amt gestellt werden. Bei positiver Entscheidung über die beantragten Leistungen wird die Bewilligung zukünftig auf das "Bildungskonto" gebucht und dem Kind/Jugendlichen wird eine Teilhabecard ausgestellt. Wer zukünftig beispielsweise in einem Sportverein trainieren oder an einer Klassenfahrt teilnehmen möchte, legt dem Leistungsanbieter dann einfach die Teilhabecard vor. Über das Portal www.but-konto.de können registrierte Anbieter die zuvor bewilligten Leistungen nun ganz einfach abbuchen - sofern Sie ein entsprechendes Angebot (z. B. Klassenfahrten, Nachhilfe, Vereinsmitgliedschaft oder Mittagessen) angelegt haben. Eltern und Kinder können jederzeit über das Webportal nachvollziehen, welche Leistungen bereits bewilligt welche Leistungen von Anbietern abgebucht wurden und welche Guthaben noch zur Verfügung stehen.

Die Karte funktioniert somit wie eine Art Kreditkarte bzw. elektronischer Gutschein. Aktuelle Gutscheine, Kostenzusicherungen und Bescheide verlieren ihre Gültigkeit nicht. Die laufenden Fälle werden sukzessive mit der nächsten Weiterbewilligung umgestellt.

Wie und wo kann ich mich als Anbieter/-in registrieren?

Hierfinden Sie ein Handbuch für den Umgang mit dem System, in dem genau beschrieben ist, wie und wo Sie sich als Anbieter/-in registrieren können und wie Angebote angelegt/geändert/gelöscht und gebucht werden können. Rechtzeitig vor dem Start zum 01.01.2014 werden wir zudem ein spezielles Handbuch für Anbieter/-innen aus dem Bereich der Mittagsverpflegung veröffentlichen. Sollte es dennoch zu Schwierigkeiten kommen oder haben Sie Fragen zum System, so wenden Sie sich unter (030) 700 142 261 bitte direkt an die Firma Syrcon.

Wichtige Mitteilung
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